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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GELTUNG

    1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Ablieferung der Liefergegenstände oder Leistungserbringung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in der Auftragsbestätigung schriftlich festzuhalten.

II. VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSINHALT

    1. Unsere Angebote gelten maximal dreißig Tage. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich oder in elektronischer Form bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.
    2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch uns.
    3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
    4. An Angeboten, Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. behalten wir uns Eigentums – und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. PREISE UND ZAHLUNGEN

    1. Unsere Preise sind Nettoverkaufspreise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung.
    2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und uns vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.
    3. Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
    4. Montagen, Reparaturen oder sonstige Dienstleistungen werden zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen abgerechnet. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
    5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir unter Vorbehalt unserer anderen Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen 3-monatigen EURIBOR der Europäischen Zentralbank zu fordern.
      Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, machen wir diesen geltend.
    6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten des Bestellers, dessen Zahlungseinstellung oder drohende Überschuldung, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers bei Verzug des Käufers bleiben unberührt. Auch können wir eine Weiterveräußerung und -verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers verlangen. Wir haben zur Absicherung unserer Forderungen jederzeit Anspruch auf übliche Sicherheiten, auch wenn unsere Forderungen bedingt oder befristet sind.
    7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich von uns anerkannt wurden.

IV. LIEFERUMFANG UND LIEFERVERZUG

    1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik.
    2. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; dies gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Besteller umgehend.
    4. Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd und unverbindlich. Schadensersatz-ansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder den Lieferungsvertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Ansprüche des Vertragspartners, egal ob auf Schadenersatz, Gewährleistungen, etc. entstehen hierdurch nicht.
    5. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Besteller durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
    6. Zumutbare Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig.
    7. Für Exportgeschäfte gilt: Kasse gegen Dokumente, bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv oder gemäß Vereinbarung.

V. GEFAHRÜBERGANG, VERSICHERUNG

    1. Wir liefern ab Werk. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab Werk oder Lagerort auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Kosten, wie Versandkosten oder Anlieferung übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
    2. Wenn sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
    3. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

    1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt für sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu verarbeiten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der verarbeiteten Ware zu. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
    2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung über-eignen oder auf andere unsere Sicherung beeinträchtigende Weise Dritten überlassen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen
    3. Wir verpflichten uns, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit sie den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. Die Auswahl der Sicherheiten liegt bei uns.
    4. Gerät der Besteller mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Besteller Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben.
    5. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Bestellers Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Besteller dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Besteller.

VII. MÄNGELANSPRÜCHE (GEWÄHRLEISTUNG)

    1. Wir haften dafür, dass die Liefergegenstände bei vertragsgemäßer Verwendung ihren Vorgaben entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Brauchbarkeit aufheben oder erheblich mindern. Bei Koordinierungsmaßnahmen erstreckt sich die Gewährleistung nur auf unsere gelieferten Neuteile. Unsere technischen Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns bestätigt worden.
    2. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt der Liefergegenstand als genehmigt.
    3. Alle mangelhaften Gegenstände oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neuzuliefern oder neuzuerbringen. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir nur die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass der mangelhafte Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. Für die Ersatzlieferung oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand, jedoch nicht länger als 6 Monate nach Ablauf der Gewährleistungszeit für den Liefergegenstand. Schlägt die Nachbesserung innerhalb einer vom Besteller schriftlich gesetzten Nachfrist fehl, ist der Besteller berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Komponenten und Ersatzteilen 12 Monate ab Gefahrübergang. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.
    5. Die Gewährleistungsansprüche setzen den Nachweis der ordnungsgemäßen Montage und Installation voraus. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte verändert, unsachgemäß montiert, installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht unseren Montagebedingungen entsprechen, es sei denn der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.
    6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
    7. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen.

VIII. HAFTUNG

    1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie ist ausgeschlossen bei:
      a) fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte;
      b) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung;
      c) natürlichem Verschleiß;
      d) nicht ordnungsgemäßer Wartung;
      e) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffen;
      f) Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
    2. Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten anderen Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:
      a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen;
      b) Personenschäden;
      c) Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben;
      d) Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

IX. GEISTIGES EIGENTUM

    1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Entsprechendes gilt für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
    2. Dem Besteller räumen wir ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an gelieferter Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten ein. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
    3. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:
      a)  Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den Liefergegenstand erwirken, den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder den Liefergegenstand austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, nehmen wir den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.
      b)  Diese Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn uns der Besteller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutz-rechtsverletzung verbunden ist.
      c)  Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder sie durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung verursacht hat oder sie dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    4. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Punkt VIII Haftung bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

X. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT  

    1. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz in Stuttgart, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
    2. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Firmensitz in 70806 Kornwestheim, Remsstr. 2.
    3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze und das Einheitliche UN-Kaufrecht werden ausgeschlossen.

XI. SONSTIGES

    1. Wir speichern die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Bestellers (z.B. Adresse und Bankverbindung) in DSGVO-konformer Weise.
    2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand: Juli 2018

Sautter Lift Components GmbH
Remsstr. 2
70806 Kornwestheim
Deutschland
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